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Wenn ein Mitgliedstaat wegen technischer Probleme — etwa mit den Pipelines zur Versorgung der unterirdischen Gasspeicheranlagen oder den Einspeiseanlagen — seine Befüllungsziele nicht rechtzeitig erreichen kann, sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, das jeweilige Befüllungsziel zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen. Jedes Befüllungsziel sollte jedoch so bald wie technisch möglich und in jedem Fall spätestens am 1. Dezember des betreffenden Jahres erreicht werden, um die Gasversorgungssicherheit im Winter zu gewährleisten.
Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5f stellen die Mitgliedstaaten folgende Befüllungsziele für die Gesamtkapazität aller unterirdischen Gasspeicheranlagen, die…
Auf der Grundlage der Analyse unter anderem der Angemessenheit von Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung durch die Kommission sowie der eingehenden Analyse…
Der Befüllungspfad für jeden Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen sollte aus einer Reihe von Zwischenzielen bestehen und auf der…
Jede erhebliche und anhaltende Abweichung eines Mitgliedstaats von seinen Befüllungspfaden kann die angemessenen Füllstände und das Befüllungsziel gefährden,…
Wenngleich die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche Maßnahmen besonders geeignet sind, um die Speicherziele zu erreichen, kann dies nicht ohne…
Es ist möglich, dass ein Mitgliedstaat das Befüllungsziel oder ein Zwischenziel aufgrund eines regionalen oder unionsweiten Notfalls nicht erreichen kann — etwa…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.