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Die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ hat klargestellt, dass es Mitgliedstaaten nach Unionsrecht erlaubt ist, Gaslieferanten Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zu gewähren, um die Wiederauffüllung von Speicheranlagen z. B. in Form von Garantien (zweiseitiger Differenzvertrag) sicherzustellen.
Die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige…
Gemäß Artikel 122 Absatz 1 AEUV kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der…
Zur Umsetzung von marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober…
Um den Mitgliedstaaten und Regionen ausreichend Flexibilität bei der Bewältigung der neu aufkommenden Herausforderungen einzuräumen, sollte die Verordnung (EU)…
Mit der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates wird ein befristeter Solidaritätsbeitrag für Unternehmen und Betriebsstätten der Union mit Tätigkeiten im Erdöl-,…
Als Reaktion darauf hat die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Steigende Energiepreise — eine ‚Toolbox‘ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen“ vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.