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Gemäß Artikel 122 Absatz 1 AEUV kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, handelt es sich bei der derzeitigen Krise bei der Gasversorgung, einem Energieerzeugnis, um eine solche Situation. Deshalb sind eine befristete Verlängerung und gezielte Änderungen der gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 eingeleiteten Maßnahmen erforderlich, um auf die derzeitige Lage im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu reagieren. Es ist daher gerechtfertigt, Artikel 122 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage für diese Verordnung zu haben.
Zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober…
Mit der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates sollen freiwillig und erforderlichenfalls verpflichtend die Nachfrage nach Gas in der Union gesenkt, die Befüllung…
Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermöglicht es dem Rat, auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der…
Die Verlängerung der Verordnung (EU) 2022/1369 ist eine Notmaßnahme als Reaktion auf die anhaltenden und die neuen gravierenden Schwierigkeiten bei der…
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/1369, in denen besondere nationale Gegebenheiten im Fall einer verpflichtenden Nachfragesenkung bei einem Unionsalarm…
In der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates ist ein Solidaritätsmechanismus als Instrument zur Begrenzung der Auswirkungen einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.