Erwägungsgrund 14 32022R1034
Wenn sie aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Beschränkungen der Freizügigkeit verhängen, sollten die Mitgliedstaaten speziell den Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage, der Exklaven und der geografisch isolierten Gebiete sowie — in Anbetracht der engen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verbindungen dieser Regionen — den zu erwartenden Auswirkungen solcher Beschränkungen auf Grenzregionen Rechnung tragen.