Erwägungsgrund 12 32022R0112
Die Annahme dieser Verordnung erfolgt unter außergewöhnlichen Umständen aufgrund der COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Damit diese Verordnung ihre beabsichtigte Wirkung, nämlich die Änderung der Verordnung (EU) 2017/746 hinsichtlich der Übergangsfristen, der zusätzlichen Übergangsbestimmungen und des Geltungsbeginns der Bestimmungen für hausinterne Produkte entfalten kann, insbesondere um Rechtssicherheit für die Wirtschaftsakteure zu schaffen, muss sie vor dem 26. Mai 2022 in Kraft treten. Daher wird es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.