Erwägungsgrund 2 32022R1207
Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 ist Kroatien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 des Vertrags gilt.
Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 ist Kroatien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 des Vertrags gilt.