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Gemäß Anhang XXXII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hat die Ukraine ihre Rechtsvorschriften an die Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angeglichen, um insbesondere die Ausstellung entsprechender Befähigungsnachweise für Bus- und Lkw-Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr zu ermöglichen.
Fahrerqualifizierungsnachweise, die die Ukraine gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie im Einklang mit Artikel 368…
Auf Antrag des Inhabers eines gemäß Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung von der Ukraine ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises, dem gemäß der…
Obwohl die Ukraine ihre nationalen Rechtsvorschriften für Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr bereits an die Richtlinie 2003/59/EG angeglichen hat, müssen…
20.6.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 168/10 zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen…
Artikel 64 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens sieht vor, dass die Ukraine ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften…
Artikel 64 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens sieht vor, dass die Ukraine ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.