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Mit der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates wird der Beschluss 2012/285/GASP des Rates umgesetzt und bestimmte Maßnahmen gegen den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich des Einfrierens ihrer Vermögenswerte, vorgesehen.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/145/GASP des Rates vorgesehene Maßnahmen umgesetzt, einschließlich des Einfrierens der…
Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates dient der Umsetzung des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates und sieht bestimmte Maßnahmen gegen Personen in Simbabwe…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die in dem Beschluss 2014/145/GASP vorgesehen sind; die genannte Verordnung…
Der Rat hat die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2012/285/GASP und Artikel 11 Absatz 4 der…
Der Beschluss 2012/237/GASP sieht die Einführung von restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die einen…
Mit der Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates wird der Beschluss (GASP) 2017/1775 wirksam, der das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.