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Die zusätzliche Bedingung, die mit der Verordnung (EU) 2021/1902 in Bezug auf die theoretische Höchstkonzentration von Formaldehyd in Anhang V Eintrag 51 Spalte h der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen wurde, wurde irrtümlicherweise etwas anders formuliert als die Bedingung in den Anmerkungen 8 und 9 zur CMR-Einstufung von „Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat“. Um das Verbot dieses Stoffes in kosmetischen Mitteln auf der Grundlage der CMR-Einstufung korrekt wiederzugeben, sollte die Formulierung der Bedingungen angeglichen und Eintrag 51 entsprechend angepasst werden.
Der Stoff Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat (CAS-Nr. 70161-44-3) wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission als karzinogen (Kategorie…
Der Stoff Formaldehyd ist derzeit in Eintrag 13 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt und in Nagelhärtern in einer Höchstkonzentration…
Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden wie folgt berichtigt: 1. In Anhang II wird Eintrag 1669 gestrichen; 2. Anhang V Eintrag 51 erhält…
Der SCCS kam in seinem Gutachten vom 26./27. Oktober 2021 zu dem Schluss, dass Methylsalicylat als Bestandteil in kosmetischen Mitteln bis zu den vom…
Der Stoff Paraformaldehyd ist derzeit in Eintrag 5 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt, wurde jedoch im Gegensatz zu Formaldehyd nicht…
Für alle anderen Stoffe außer Methylsalicylat, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/849 als CMR-Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.