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Eintrag 51 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 enthält außerdem einen Fehler in Spalte b hinsichtlich der chemischen Bezeichnung des Stoffes. Die korrekte Bezeichnung des Stoffes lautet „Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1182.
Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1. Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches Die zur Identifizierung eines Stoffes verwendete Bezeichnung muss mit…
Der Stoff Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat (CAS-Nr. 70161-44-3) wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission als karzinogen (Kategorie…
Die Bezeichnung des Stoffs 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester (FCM-Stoff-Nr. 1066 und CAS-Nr. 23985-75-3), der mit der Verordnung (EU)…
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 enthält Fehler in den Spezifikationen für Natriumhydrogensulfit (E 222), Natriumlactat (E 325) und Ammoniumphosphatide (E 442).…
Die zusätzliche Bedingung, die mit der Verordnung (EU) 2021/1902 in Bezug auf die theoretische Höchstkonzentration von Formaldehyd in Anhang V Eintrag 51 Spalte…
Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden wie folgt berichtigt: 1. In Anhang II wird Eintrag 1669 gestrichen; 2. Anhang V Eintrag 51 erhält…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.