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Die Preisobergrenze sollte auf die Beförderung von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer sowie auf die Bereitstellung damit verbundener Dienste Anwendung finden. Sie berührt in keiner Weise die Ausnahmen, nach denen bestimmte Mitgliedstaaten aufgrund ihrer besonderen Situation oder in Fällen, in denen die Lieferung von Rohöl über Pipelines aus Russland aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss haben, unterbrochen wird, weiterhin Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Russland einführen dürfen. Spezifische Projekte, die für die Energieversorgungssicherheit bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, können von der Preisobergrenze ausgenommen werden. Eine solche Ausnahme sollte zeitlich befristet sein, um sicherzustellen, dass sie angemessen bleibt, und kann, falls dies aus Bedürfnissen der Energieversorgungssicherheit des Drittlands gerechtfertigt ist, verlängert werden.
Um die einheitliche Anwendung der Preisobergrenze zu gewährleisten, sollte der Rat in Abstimmung mit den Partnerländern den in der Koalition für eine…
Angesichts der Lage und unter Berücksichtigung der Diskussionen in der Koalition für eine Preisobergrenze, der Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die…
Ferner ist es angezeigt, eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, von…
Angesichts der Lage und unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf deren erwartete Ergebnisse, der internationalen Befolgung des…
Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2369 angenommen, mit dem die Preisobergrenze für Rohöl eingeführt wurde, wonach gilt, dass Rohöl aus…
Der Rat hat am 3. Dezember 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2369 angenommen, mit dem die Preisobergrenze für Rohöl eingeführt wurde, wonach gilt, dass Rohöl aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.