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Überdies ist zur Gewährleistung der Klarheit die aktuelle Definition des Zusatzstoffs „Rebaudiosid M hergestellt durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia“ im Eintrag zu E 960c(i) des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 an den Wortlaut der Schlussfolgerung der Behörde zur Sicherheit seines Herstellungsverfahrens in Bezug auf die Abwesenheit lebensfähiger Zellen der Hefen K. phaffii UGT-a und K. phaffii UGT-b oder deren Rest-DNA im Lebensmittelzusatzstoff anzupassen.
Die Spezifikationen für Rebaudiosid M, das durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia hergestellt wird, sollten in die Verordnung (EU) Nr.…
In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 heißt es, dass „Rebaudiosid M hergestellt durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia“ (E 960c(i)) durch…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: 1. im Eintrag für E 960c(i) Rebaudiosid M hergestellt durch Enzymmodifikation von…
Deshalb sollten Spezifikationen für die Rebaudioside M, D und AM, die durch enzymatische Biokonversion von gereinigtem Rebaudiosid A oder Steviosid aus…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Sicherheit der vorgeschlagenen Änderung der Spezifikation für den…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2015 zu dem Schluss, dass von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.