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Bei der Erstellung nichtvertraulicher Zusammenfassungen, die veröffentlicht werden, damit interessierte Dritte wirksam Stellung nehmen können, sollte die Kommission dem berechtigten Interesse von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen gebührend Rechnung tragen.
Bei der Veröffentlichung von Zusammenfassungen und Beschlüssen trägt die Kommission dem berechtigten Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer…
Die Kommission trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse anderer vertraulicher Informationen gebührend…
Die Kommission sollte das berechtigte Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse gebührend berücksichtigen. Wenn vertrauliche Auskünfte aus…
Im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung sollte dem betroffenen Unternehmen das Recht eingeräumt werden, von der Kommission gehört zu werden, und die…
Um sicherzustellen, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen, die der Kommission übermittelt werden, im Einklang mit Artikel 339 AEUV…
Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollten die Beschlüsse der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; gleichzeitig gilt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.