Erwägungsgrund 40 32022R2560
Die Notwendigkeit, den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen anzugehen, ist im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe angesichts von deren wirtschaftlicher Bedeutung auf dem Binnenmarkt und der Tatsache, dass öffentliche Aufträge aus Steuergeldern finanziert werden, besonders ausgeprägt. Die Kommission sollte im Falle einer Meldung vor der Vergabe eines Auftrags befugt sein, Informationen über drittstaatliche finanzielle Zuwendungen zu prüfen, die der beteiligte Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren erhalten hat. Vorherige Meldungen sollten ab einem in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwert Pflicht sein, damit wirtschaftlich bedeutsame Fälle erfasst werden, gleichzeitig aber der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich bleibt und die Teilnahme von KMU an öffentlichen Vergabeverfahren nicht behindert wird. Diese Pflicht zur vorherigen Meldung ab einem bestimmten Schwellenwert sollte auch für Gruppen von Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gelten. Die Kommission hat auch das Recht, die vorherige Meldung einer drittstaatlichen finanziellen Zuwendung während eines öffentlichen Vergabeverfahrens zu verlangen, auch wenn ihr geschätzter Wert unterhalb der Meldeschwellen liegt. Die Kommission sollte sich bemühen, den Eingriff in die öffentlichen Vergabeverfahren zu begrenzen, indem sie bei der Entscheidung, ob eine solche vorherige Meldung verlangt wird, berücksichtigt, wie nah der Zeitpunkt der Auftragsvergabe ist.