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Um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen zu verringern und die effiziente Nutzung der Flughafenkapazität zu gewährleisten, sollten Maßnahmen, die speziell zur Abschwächung der Auswirkungen der Auferlegung dieser Beschränkungen erlassen werden, von begrenzter Dauer und Tragweite sein, damit die Wirkung der Abschwächungsmaßnahmen auf den Zeitraum begrenzt bleibt, für den sie gerechtfertigt waren. Zeitnischen, die unter solche Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Beschränkungen fallen, sollten für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 als genutzt gelten.
Gleichzeitig ist es wichtig, sich die Ziele der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 in Erinnerung zu rufen, nämlich die effiziente Nutzung der Flughafenkapazität…
Während die Maßnahmen zur Abschwächung der Beschränkungen eng ausgelegt werden sollten, da sie eine Ausnahme von den Anforderungen an die übliche…
Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Vorschriften der Verträge und der Verordnung (EG) Nr.…
Nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 können die Zeitnischenkoordinatoren zur Berechnung der angestammten Rechte die Nichtnutzung von…
Die Auferlegung pandemiebedingter Hygienemaßnahmen an Flughäfen führt möglicherweise zu einer Verringerung der verfügbaren Kapazitäten, was die Festlegung…
Diese Vorschriften sollten gleichzeitig etwaigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb von Luftfahrtunternehmen Rechnung tragen. Insbesondere muss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.