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In den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission sind die kumulierten Höchstbeträge der De-minimis-Beihilfen genannt, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 3 bzw. 3a der genannten Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten in einem Zeitraum von drei Steuerjahren gewährt werden dürfen.
Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) 2023/2831 der…
Die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen, die den in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren…
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 sind derzeit kumulative Höchstbeträge für De-minimis-Beihilfen festgelegt, die die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß…
De-minimis-Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung dürfen bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten einschlägigen…
Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und angesichts der sehr unterschiedlichen Nutzung von…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: De-minimis-Beihilfen (3a) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass der Gesamtbetrag der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.