Erwägungsgrund 3 32013R1408
Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sollten der Beihilfehöchstbetrag, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren erhalten darf, auf 15000 EUR und die nationale Obergrenze auf 1 % des jährlichen Produktionswerts angehoben werden. Diese neuen Höchstbeträge stellen nach wie vor sicher, dass die einzelnen unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen.