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Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält die Fußnote folgende Fassung: „(*) Da im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen, ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7 , ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign ), insbesondere Artikel 10 des Windsor-Rahmens und dessen Anhang 5 (siehe Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Austrittsabkommen Eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023, ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87 ), in Bezug auf Maßnahmen, die den Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen, für das Vereinigte Königreich weiterhin bestimmte beihilferechtliche Bestimmungen des Unionsrechts gelten, ist für die Zwecke dieser Verordnung jede Bezugnahme auf Mitgliedstaaten so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland einschließt.“
Artikel 2 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: De-minimis-Beihilfen
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 250 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 125 000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Höchstbetrags berechnet; oder“
Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) sich die Garantie auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und einen Betrag von 375 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 187 500 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Höchstbeträge berechnet; oder“
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) Die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen können mit den im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission gewährten De-minimis-Beihilfen kumuliert werden.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Überwachung und Berichterstattung
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz 3a wird eingefügt: „(3a) De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 20. Dezember 2024 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung gewährt wurden, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.“
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2032.“
Anhang I wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Anhang II wird gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.