Art. 13 32021R0056VERORDNUNG (EU) 2021/56 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates
Die Langleinenfänger der Union verwenden keine Haileinen.
Art. 3 Nr. 19 32021R0056VERORDNUNG (EU) 2021/56 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates
„Haileinen“ einzelne Leinen, die direkt an der Schwimmleine oder an den Schwimmkörpern befestigt und zur Befischung von Haien verwendet werden, wie in Abbildung…
Erwägungsgrund 13 32015R0960Bestimmte Fänge von Hundshai können erlaubt sein, während zugleich das Fangverbot für Hundshai mit Langleinen beibehalten werden sollte.
Art. 9 Abs. 5 32019R1241VERORDNUNG (EU) 2019/1241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates
Abweichend von Absatz 4 dürfen unbeabsichtigte Fänge im Mittelmeer von höchstens drei Exemplaren der in jenem Absatz genannten Haifischarten an Bord behalten…
Art. 12 Abs. 2 32021R0056VERORDNUNG (EU) 2021/56 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates
Wird ein Hai lebend von Ringwadenfängern gefangen und nicht zurückbehalten, so wird er nach folgenden Verfahren oder mit ebenso wirksamen Mitteln freigesetzt:…