Verbot des Einsatzes von Haileinen durch Langleinenfänger
Verordnung (EU) 2021/56 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates · KAPITEL III, Abschnitt 1
Die Langleinenfänger der Union verwenden keine Haileinen.
Art. 13 32021R0056Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen