Erwägungsgrund 9 32019R1241
Um die Wirksamkeit technischer Maßnahmen zu bewerten, sollten Zielvorgaben für die Menge unerwünschter Fänge, insbesondere Fänge von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die Menge an unbeabsichtigten Fängen empfindlicher Arten und das Ausmaß der durch Fischerei erheblich beeinträchtigten Lebensräume am Meeresboden festgelegt werden. Diese Zielvorgaben sollten den GFP-Zielen, dem Umweltrecht der Union — insbesondere der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — und international bewährten Verfahren entsprechen.