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Nach Eingang einer Mitteilung eines bevollmächtigten Inspektors einer Vertragspartei über einen etwaigen in Artikel 33 genannten schweren Verstoß muss der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs unverzüglich
seiner Verpflichtung zur Untersuchung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates nachkommen und, falls die Nachweise dies rechtfertigen, Durchsetzungsmaßnahmen gegen das betreffende Fischereifahrzeug ergreifen und die Behörden des bevollmächtigten Inspektors, die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung und das WCPFC-Sekretariat davon in Kenntnis setzen oder
die Behörden des bevollmächtigten Inspektors ermächtigen, die Untersuchung des möglichen Verstoßes abzuschließen und die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung und das WCPFC-Sekretariat davon in Kenntnis setzen.
Die bevollmächtigten Inspektoren der Union müssen die Inspektionsberichte nach Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bearbeiten.
Im Fall von Absatz 1 Buchstabe b übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats des bevollmächtigten Inspektors den Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung die von den bevollmächtigten Inspektoren gesammelten spezifischen Nachweise zusammen mit den Ergebnissen ihrer Untersuchung. Nach Eingang einer Meldung nach Absatz 1 antwortet der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.
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