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Hat ein Inspektor begründeten Anlass zu der Vermutung, dass der Kapitän oder der Betreiber eines Fischereifahrzeugs einen schweren Verstoß begangen hat, so teilt der Inspektor diesen Verstoß unverzüglich den zuständigen Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats, der Kommission und der EFCA mit. Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA, wenn die Inspektion oder Überwachung von der EFCA durchgeführt wird, leitet die Informationen unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat, an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Schiffs und gegebenenfalls an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe weiter, wenn das inspizierte Schiff Umladungen vorgenommen hat.
Zur Sicherung von Beweisen für einen Verstoß trifft der Inspektor die erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, ohne das Schiff und seine Aktivitäten unnötig zu behindern oder zu stören.
Im Falle einer Inspektion auf See im Regelungsbereich ist der Inspektor berechtigt, so lange an Bord des Fischereifahrzeugs zu bleiben, wie er braucht, um einen von der Flaggenvertragspartei ordnungsgemäß befugten Inspektor über den Verstoß zu informieren, oder so lange, bis er gemäß der Antwort des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenvertragspartei das Fischereifahrzeug verlassen muss.
Vertreter der Behörden können an Bord des Fischereifahrzeugs bleiben, bis eine vollständige Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt ist.
seiner Verpflichtung zur Untersuchung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates nachkommen und, falls die Nachweise dies rechtfertigen,…
Die NEAFC-Inspektoren übermitteln dem Kapitän des Schiffs der Nichtvertragspartei, der Kommission und der EFCA unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts.…
Verstärktes Vorgehen im Falle bestimmter schwerer Verstöße 1. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur…
Die Vertreter der Behörden können an Bord eines Fischereifahrzeugs bleiben, bis die erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit der Untersuchung gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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