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Die Flaggenmitgliedstaaten reagieren unverzüglich auf die Mitteilung eines schweren Verstoßes und stellen sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug der Union binnen 72 Stunden von einem in Bezug auf diesen Verstoß ordnungsgemäß befugten Inspektor inspiziert wird.
Nach Mitteilung der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 37 Absatz 1 fordert der Flaggenmitgliedstaat, sofern das Beweismaterial dies rechtfertigt, das Fischereifahrzeug auf, unverzüglich einen von diesem Flaggenmitgliedstaat benannten Hafen anzulaufen, in dem unter Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats und in Anwesenheit eines NEAFC-Inspektors jeder anderen Vertragspartei, die teilnehmen möchte, eine eingehende Inspektion durchgeführt wird.
Der Flaggenmitgliedstaat kann den inspizierenden Staat ermächtigen, das Fischereifahrzeug unverzüglich zu einem vom Flaggenmitgliedstaat benannten Hafen zu bringen.
Ordnet der Flaggenmitgliedstaat gegenüber dem Fischereifahrzeug nicht an, einen Hafen anzulaufen, so begründet er dies in angemessener Frist gegenüber der EFCA und der Kommission, die die Informationen an die inspizierende Vertragspartei und das NEAFC-Sekretariat weiterleiten.
Wird gegenüber einem Fischereifahrzeug angeordnet, zwecks eingehender Inspektion gemäß Absatz 2 oder 3 einen Hafen anzulaufen, so darf mit Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs ein NEAFC-Inspektor einer anderen Vertragspartei an Bord des Fischereifahrzeugs gehen und während der Fahrt zum Hafen und auch während der Inspektion des Fischereifahrzeugs im Hafen an Bord bleiben.
Die Flaggenmitgliedstaaten müssen die Kommission und die EFCA unverzüglich über die Ergebnisse der Inspektion sowie über die Maßnahmen, die sie als Folge des Verstoßes ergriffen haben, unterrichten.