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Jede der folgenden Zuwiderhandlungen stellt einen schweren Verstoß im Sinne des Artikels 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar:
Fischfang ohne von dem Flaggenmitgliedstaat ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;
Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften dieser Verordnung hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über derartige Fänge oder von fangbezogenen Daten;
Fischfang in einem Schongebiet;
Fischfang während einer Schonzeit;
absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu den geltenden EBM und zu dieser Verordnung;
erheblicher Verstoß gegen Fangbeschränkungen oder Quoten bei den Fangmöglichkeiten;
Einsatz verbotener Fanggeräte;
Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;
Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;
wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung nach dieser Verordnung geltenden Regeln darstellen;
Verweigerung einer Einschiffung und einer Inspektion;
ungebührliches Behindern oder Hinhalten eines bevollmächtigten Inspektors;
Einschüchterung des ROP-Beobachters oder körperliche Angriffe auf ihn;
absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzung des VMS;
Fischen durch Fischereifahrzeuge der Union, die nicht im Register erfasst sind;
Fischen in der Nähe einer Datenboje oder Anbordnahme einer Datenboje unter Verstoß gegen Artikel 9 Absätze 1 oder 2.
Wurde festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug der Union an einem schweren Verstoß beteiligt war, entziehen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats dem Schiff die Lizenz und stellen sicher, dass dieses Schiff in diesem Übereinkommensbereich nicht fischt, bis den vom Flaggenmitgliedstaat wegen des Verstoßes verhängten Sanktionen nachgekommen worden ist.
er gewährleistet, dass das inspizierte Schiff bis auf Weiteres keinen Fischfang betreibt;
Verstärktes Vorgehen im Falle bestimmter schwerer Verstöße 1. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur…
In der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden folgende Anhänge angefügt: „ ANHANG III Punkte, mit denen Inhaber von Fangllizenzen oder Kapitäne aus der Union bei…
„Verstoß“: jede in einem Inspektionsbericht festgestellte mutmaßliche Tätigkeit oder Unterlassung eines Fischereifahrzeugs, die den dringenden Verdacht weckt,…
entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Weigerung einer Einschiffung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.