Erwägungsgrund 9 32022R2056
Da die EBM wahrscheinlich auf künftigen Jahrestagungen der WCPFC weiter geändert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen, um die EBM rasch in das Unionsrecht zu integrieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen sowie die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände weiter zu unterstützen: Übermittlung von Schiffsinformationen, Anforderungen an das Schiffsüberwachungssystem (VMS), Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern im Rahmen des ROP, Rechte und Pflichten von Beobachtern, Rechte und Pflichten von Schiffsbetreibern, Kapitänen und Besatzungen, Meldefristen und die Anhänge I bis VI über Schutzmaßnahmen für Vögel, Kennzeichnung und sonstige Spezifikationen für Schiffe, Mindestnormen für automatische Positionsmelder (Automatic Location Communicators), die im VMS der WCPFC verwendet werden, WCPFC-Umladeerklärungen und die Darstellung von Haileinen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.