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Während die einschlägigen wesentlichen Bestimmungen der EBM jährlich im Rahmen der Verordnung über die Fangmöglichkeiten umgesetzt werden, wurden die übrigen Bestimmungen zuletzt durch Titel V der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates umgesetzt. Daher muss sichergestellt werden, dass die von der WCPFC erlassenen EBM vollständig und zeitnah in Unionsrecht umgesetzt und somit in der Union einheitlich und wirksam umgesetzt werden und den Betreibern von Fischereifahrzeugen der Union Klarheit und Verlässlichkeit bieten.
Auf den Jahrestagungen der GFCM seit 2005 wurden eine Reihe von Empfehlungen und Entschließungen für bestimmte Fischereien im GFCM-Übereinkommensgebiet…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des…
Um bei der Festlegung der bestehenden Fischereigebiete und der Erstellung und Anpassung der Liste von Gebieten, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich…
Um sicherzustellen, dass Maßnahmen der Union zur Erhaltung der Fischbestände wirksam und einheitlich sind, ist es von Bedeutung, dass die in der Verordnung (EG)…
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20.…
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.