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Die von den Verwaltungsbehörden durchgeführten Überprüfungen umfassen Verwaltungsüberprüfungen und Vor-Ort-Überprüfungen. Aufgrund der Beeinträchtigung der Programmdurchführung könnte es sein, dass Vor-Ort-Überprüfungen von Projekten in der Ukraine nicht mehr möglich sind. Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, lediglich Verwaltungsüberprüfungen vorzunehmen. Wenn die Infrastrukturkomponente eines Projekts zerstört wurde, bevor Überprüfungen durchgeführt werden konnten, sollte es dem Begünstigten außerdem möglich sein, auf der Grundlage einer ehrenwörtlichen Erklärung des Begünstigten, der zufolge das Projekt vor seiner Zerstörung dem Inhalt von Rechnungen oder ähnlich aussagekräftigen Belegen entsprach, die entsprechenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses geltend zu machen.
Überprüfungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren: Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen stehen in einem ausgewogenen Verhältnis…
Wenn eine Infrastrukturkomponente eines Projekts zerstört wurde, bevor Überprüfungen durchgeführt werden konnten, so können die entsprechenden Ausgaben…
Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Verwaltungsüberprüfungen sind risikobasiert und den vorab schriftlich festgestellten Risiken angemessen.…
Die Überprüfungen durch die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 Buchstabe b der Grundverordnung betreffen nach Bedarf administrative, finanzielle, technische…
Die gemäß Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 von der Verwaltungsbehörde oder bei den Programmen des Ziels „Europäische territoriale…
Im Hinblick auf Artikel 59 der Grundverordnung und in Anbetracht der gewonnenen Erfahrung ist es erforderlich, festzulegen, welche Pflichten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.