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Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 können Finanzbeiträge für Projekte gewährt werden, die mehrere genau festgelegte Bedingungen erfüllen. Aufgrund von Beeinträchtigungen bei der Programmdurchführung könnte eine oder mehrere dieser Bedingungen — insbesondere die Anforderung, dass das Projekt klare, durch die grenzübergreifende bzw. transnationale Zusammenarbeit erzielte Auswirkungen und Vorteile hat — zu Beginn der Beeinträchtigung oder bei Abschluss eines Projekts nicht erfüllt sein. Darüber hinaus könnte die Bedingung, dass Begünstigte aus mindestens einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem der teilnehmenden Partnerländer beteiligt sein müssen, nicht mehr erfüllt werden. Daher muss festgestellt werden, ob Ausgaben dennoch als förderfähig angesehen werden können, obwohl einige Finanzierungsbedingungen aufgrund von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung möglicherweise nicht mehr erfüllt sind.
Abweichend von Artikel 12 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 können laufende Vorhaben auch dann fortgeführt werden, wenn keiner der Begünstigten…
Der ESF kann Unterstützung für förderfähige Ausgaben leisten, die bei Vorhaben anfallen, die außerhalb des Programmgebiets, jedoch in der EU durchgeführt…
Viele Projekte werden aufgrund einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung de facto keinen Partner aus einem Partnerland haben. Um es den Begünstigten in…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 sind die geltenden Bedingungen für die Programmdurchführung in Bezug auf die Finanzverwaltung sowie die Aspekte der…
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) kann für eine…
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) kann für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.