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Die Pflichten eines Hauptbegünstigten erstrecken sich auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Projektdurchführung. Aufgrund einer Beeinträchtigung der Projektdurchführung könnten die Hauptbegünstigten daran gehindert werden, ihren Verpflichtungen hinsichtlich eines Partnerlandes nachzukommen. Die Verpflichtungen des Hauptbegünstigten sollten daher angepasst und erforderlichenfalls auf die Projektdurchführung hinsichtlich der Mitgliedstaaten beschränkt werden. Zudem sollte es den Hauptbegünstigten gestattet sein, die schriftliche Vereinbarung mit den anderen Projektpartnern zu ändern und bestimmte Tätigkeiten bzw. die Teilnahme bestimmter Partner auszusetzen. Schließlich sollte die Verpflichtung des Hauptbegünstigten, die von der Verwaltungsbehörde erhaltenen Zahlungen an andere Partner weiterzugeben, aufgehoben oder zumindest angepasst werden.
Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung hat der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat das Recht, die Partnerschaftsvereinbarung mit…
Viele Projekte werden aufgrund einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung de facto keinen Partner aus einem Partnerland haben. Um es den Begünstigten in…
Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung kann die Verwaltungsbehörde die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Förderung der…
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 können Finanzbeiträge für Projekte gewährt werden, die mehrere genau festgelegte Bedingungen erfüllen.…
Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 kann die Verwaltungsbehörde einen Finanzbeitrag für die…
Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und während der Dauer dieser Beeinträchtigung ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, gemäß dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.