Erwägungsgrund 10 32022R2192
Zur Änderung des Kofinanzierungssatzes sollte es ausreichen, der Kommission überarbeitete Finanztabellen und sonstige Verfahrensregelungen zu übermitteln. Es ist notwendig, die Bestimmungen zur Anpassung und Überarbeitung von Programmen für Programme, die unmittelbar von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine bzw. von einem erheblichen Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine betroffen sind, zu vereinfachen. Potenzielle Folgeanpassungen, einschließlich der Zielwerte der Indikatoren, sollten im Rahmen einer späteren Programmanpassung nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen werden können.