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Viele Projekte werden aufgrund einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung de facto keinen Partner aus einem Partnerland haben. Um es den Begünstigten in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten abzuschließen, ist es angebracht, ausnahmsweise von der Verpflichtung abzuweichen, dass an allen Projekten mindestens ein Begünstigter aus einem Partnerland beteiligt sein muss und dass alle Tätigkeiten echte grenzübergreifende oder transnationale Auswirkungen und Vorteile haben müssen.
Die Pflichten eines Hauptbegünstigten erstrecken sich auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Projektdurchführung. Aufgrund einer Beeinträchtigung der…
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 können Finanzbeiträge für Projekte gewährt werden, die mehrere genau festgelegte Bedingungen erfüllen.…
Abweichend von Artikel 12 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 können laufende Vorhaben auch dann fortgeführt werden, wenn keiner der Begünstigten…
Vorhaben, die im Rahmen der grenzübergreifenden und der transnationalen Zusammenarbeit ausgewählt werden, umfassen Begünstigte aus mindestens zwei…
Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung hat der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat das Recht, die Partnerschaftsvereinbarung mit…
Ab dem Tag, an dem die Beeinträchtigung der Programmdurchführung eines Kooperationsprogramms beginnt, können laufende Projekte auch dann fortgeführt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.