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Aufgrund von Beeinträchtigungen bei der Programmdurchführung können die Verwaltungsbehörden unter Umständen keine Überweisungen aus bestimmten Partnerländern erhalten, sodass Forderungen gegenüber Projektbegünstigten, die in diesen Ländern ansässig sind, nicht eingezogen werden können. Falls ein Partnerland einen Teil seines nationalen Beitrags an die Verwaltungsbehörde überwiesen hat, sollten diese Mittel zur Verrechnung derartiger Forderungen verwendet werden. Bei anderen Partnerländern sollte auf Einziehungsanordnungen für nicht einziehbare Forderungen verzichtet werden, oder die Kommission sollte die Abwicklung übernehmen.
Betrifft die Einziehung einer Forderung einen in einem Partnerland ansässigen Begünstigten, Auftragnehmer oder Partner und konnte die gemeinsame…
Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem Begünstigten, der in einem Partnerland ansässig ist, das sich in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2…
Viele Projekte werden aufgrund einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung de facto keinen Partner aus einem Partnerland haben. Um es den Begünstigten in…
Nach Absprache mit dem betroffenen Mitgliedstaat lehnt die Kommission einen Antrag auf Übertragung in der zugehörigen Programmänderung ab, wenn durch diese…
Ist die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse von der Kommission widerrufen oder ausgesetzt worden, so findet dieser Absatz Anwendung. Die Kommission…
Ist es dem federführenden Partner nicht möglich, die Beträge von anderen Partnern einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.