Erwägungsgrund 15 32021R1058
Um die Erreichung des Ziels einer klimaneutralen Union bis zum Jahr 2050 zu unterstützen, sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds — unter gebührender Berücksichtigung der damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Folgen — zur Senkung der Treibhausgasemissionen und zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen. Von besonderer Bedeutung wären in diesem Zusammenhang Investitionen in Energieeffizienz, einschließlich Energieeinsparpläne, Investitionen in nachhaltige Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß den Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Investitionen in intelligente Energiesysteme sowie Investitionen zur Katastrophenprävention und zur Förderung von biologischer Vielfalt und grüner Infrastruktur, einschließlich der Erhaltung, Aufwertung und Ausweisung von Naturschutzgebieten, und anderer Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen, beispielsweise der Erhaltung und Wiederherstellung von Naturlandschaften, die sehr gut Kohlendioxid aufnehmen und speichern können — etwa durch Wiedervernässung von Moorlandschaften, Erfassung von Deponiegasen oder Senkung der Emissionen industrieller Prozesse oder Erzeugnisse. Darüber hinaus sollten Investitionen zur Reduzierung aller Arten von Verschmutzung — wie Luftverschmutzung, Wasserverschmutzung, Bodenverunreinigung, Lärmbelastung und Lichtverschmutzung — unterstützt werden.