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Die Behörde empfahl in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2018, auf den Etiketten von Grüntee-Erzeugnissen, insbesondere von Nahrungsergänzungsmitteln, den Gehalt an (-)-Epigallocatechin-3-gallat anzugeben. Es ist wichtig, wirksam und überprüfbar sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht Mengen von (-)-Epigallocatechin-3-gallat aus Grüntee-Extrakten ausgesetzt werden können, die von der Behörde für die menschliche Gesundheit als schädlich erachtet werden. Daher müssen entsprechende Vorschriften festgelegt werden, in denen vorgesehen ist, dass der Gehalt an (-)-Epigallocatechin-3-gallat je Portion des Lebensmittels in der Kennzeichnung anzugeben ist.
In Teil B wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge in die Tabelle eingefügt: Stoff, dessen Verwendung eingeschränkt ist Verwendungsbedingungen…
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln die empfohlene…
In Anbetracht der Tatsache, dass die Behörde keine tägliche Aufnahmemenge von Grüntee-Catechinen in Lebensmitteln bestimmen konnte, die für die menschliche…
Die Behörde konnte in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2018 keine ernährungsbedingte Aufnahmemenge von Grüntee-Catechinen bestimmen, bei der es für die…
Die Behörde erklärte in der genannten Stellungnahme, dass es hinsichtlich der Exposition gegenüber Grüntee-Catechinen und deren biologischen und toxikologischen…
Diese Verordnung sollte die Verwendung von (-)-Epigallocatechin-3-gallat als hochreiner Extrakt aus den Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis (L.) Kuntze)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.