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Fischereifahrzeuge der Union dürfen außerhalb der Hoheitsgewässer für das Zusammentreiben von Thunfisch und verwandten Arten weder über noch unter der Wasseroberfläche künstliche Lichter verwenden, installieren oder betreiben.
Die Verwendung von Lichtern auf treibenden FADs ist verboten.
Treffen Fischereifahrzeuge der Union im Zuständigkeitsbereich auf treibende FADs mit künstlichen Lichtern, so entfernen sie diese unverzüglich und bringen sie in den Hafen zurück.
Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Fischereitätigkeiten um oder in der Nähe von Schiffen oder treibenden FADs im Zuständigkeitsbereich betreiben, die mit künstlichen Lichtern ausgestattet sind, um Thunfisch und verwandte Arten anzuziehen.
Navigationslichter und Lichter, die zur Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen erforderlich sind, unterliegen nicht dem Verbot nach Absatz 1.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.