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Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.
Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist.
Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausgeübt werden…
Der Fischfang mit Elektrizität darf mit Ausnahme von amtlich veranlassten Maßnahmen zur Beweissicherung oder unmittelbaren Schadensabwehr nur mit Genehmigung…
Die obere Fischereibehörde kann für fischereiliche und wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
Die obere Fischereibehörde kann in begründeten Einzelfällen den Fang und die weitere Behandlung gefangener Fische abweichend von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3…
Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordung des Ministeriums nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen getroffen werden über: a)…
Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, a) solange der Wechsel der Fische durch bereits bestehende Anlagen oder aus anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.