Erwägungsgrund 10 32022R2343
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am 23. Mai 2022 offizielle Bemerkungen abgegeben. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden, sind gemäß den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1725 zu behandeln. Um eine wirksame Durchsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, müssen diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert werden. Falls die betreffenden personenbezogenen Daten für die Verfolgung von Verstößen, Inspektionen oder Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, sollten diese Daten für einen Zeitraum von mehr als zehn, höchstens jedoch 20 Jahren gespeichert werden können.