Erwägungsgrund 7 32022R2056
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen, damit die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze langfristig ökologisch nachhaltig ist und dabei die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind, und um zur Verfügbarkeit einer nachhaltigen Nahrungsmittelversorgung beizutragen.