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Unter Berücksichtigung der Lage bei den Fischbeständen und der Notwendigkeit, wirksame Kontrolltätigkeiten und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Betreiber im IOTC-Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, sowie gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung bewirtschaftet werden, und muss die Union sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, einschließlich der Grundsätze und Standards hinsichtlich der Kontrolle von Fangtätigkeiten, und dabei auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Standpunkte der Union in den RFO und die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren…
Der jeweilige Standpunkt der Union in mit Fischerei befassten internationalen Organisationen und regionalen Fischereiorganisationen beruht auf den besten…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates sind Maßnahmen der Union, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die…
Die Union sollte sich weltweit für die Ziele der GFP einsetzen und hierzu sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.