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In der Geschäftsordnung der IOTC sind Englisch und Französisch als deren Amtssprachen festgelegt. Damit die Betreiber ihre in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeiten wirksam ausüben können, und um Hindernissen für die Kommunikation mit den zuständigen Hafenbehörden vorzubeugen, sollte die Umladeerklärung in einer der Amtssprachen der IOTC vorgelegt werden.
Sofern die Bundesanstalt als zuständige Behörde nach Absatz 1 tätig wird oder Befugnisse nach Absatz 4 ausübt, sind die vorzulegenden Unterlagen in deutscher…
Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen…
In der Konvention werden Englisch, Französisch und Spanisch als Amtssprachen der ICCAT festgelegt. Damit die Marktteilnehmer ihre Tätigkeiten, die in den…
Für die dem Amt gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben sollten die Sprachen des Amtes alle Amtssprachen der Union sein. Das Amt sollte…
Um den Zugang eines OGAW zu den Märkten anderer Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte ein OGAW lediglich dazu verpflichtet sein, die wesentlichen Informationen…
Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1 kann der Rat im Falle von Mitgliedstaaten, die mehr als eine Amtssprache haben, auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.