Erwägungsgrund 29 32013R1380
Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltung der Pflicht zur Anlandung alles in ihren Kräften Stehende für die Verringerung unerwünschter Fänge unternehmen. Im Hinblick darauf müssen Verbesserungen bei den selektiven Fangmethoden zur Vermeidung und größtmöglichen Verringerung unerwünschter Fänge hohe Priorität haben. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Quoten auf die Fischereifahrzeuge in einem Mischverhältnis aufteilen, das die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge in der Fischerei so weit wie möglich widerspiegelt. Im Falle eines Missverhältnisses zwischen verfügbaren Quoten und tatsächlichen Fangmengen sollten Mitgliedstaaten Anpassungen in Form eines Quotentauschs mit anderen Mitgliedstaaten, der auch auf Dauer erfolgen kann, in Betracht ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls in Erwägung ziehen, Eignern von Fischereifahrzeugen eine Zusammenlegung einzelner Quoten zum Beispiel im Rahmen von Erzeugerorganisationen oder in Gruppen von Eignern von Fischereifahrzeugen zu erleichtern. Letztendlich sollten die Mitgliedstaaten je nach dem Zustand des Bestands der Beifangarten eine Aufrechnung der Beifangarten gegen die Quote der Zielarten in Betracht ziehen.