Art. 13 32022R2343
Umladungen im Hafen dürfen nur nach folgendem Verfahren durchgeführt werden:
Vor der Umladung teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union den Hafenstaatbehörden mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes mit:
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union registriert und übermittelt auf elektronischem Wege eine Umladeerklärung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Spätestens 15 Tage nach der Umladung füllt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union die IOTC-Umladeerklärung aus und übermittelt sie seinem Flaggenmitgliedstaat in einer der Amtssprachen der IOTC zusammen mit der Nummer des Schiffes im IOTC-Register der Fischereifahrzeuge. Der Kapitän eines Transportschiffs der Union füllt ferner innerhalb von 24 Stunden nach der Umladung die IOTC-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Hafenstaatbehörden in einer der Amtssprachen der IOTC.