Erwägungsgrund 3 32022R0238
Um unbeabsichtigte Folgen der Benennung einer dieser Organisationen zu vermeiden, wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/243 eine neue Ausnahmeregelung für das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die betreffende Organisation in den Beschluss 2013/184/GASP aufgenommen. Diese Ausnahmeregelung gestattet den Wirtschaftsteilnehmern der Union die Stilllegung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern gemäß internationalen Standards und die Kündigung von Verträgen mit der betreffenden Organisation.