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Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a kann eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll es Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, einen integrierten Datensatz im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 einschließlich einer gemäß Artikel 171 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vor Gestellung der Waren abgegebenen Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung einzureichen.
Der gemäß Absatz 1 eingereichte integrierte Datensatz gilt — wie jeweils zutreffend — als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung sowie als Übermittlung der Daten, die von den zuständigen Partnerbehörden für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union benötigt werden.
Damit Zoll- und Nichtzollformalitäten, die dieselben Warenbewegungen betreffen, erfüllt werden können, sollten bei Nichtzollsystemen der Union, deren Nutzung…
die Ermöglichung jeder sonstigen, durch die Unionsvorschriften zur Festlegung der Nichtzollformalitäten der Union vorgeschriebenen automatisierten…
Es bestehen beträchtliche Überschneidungen zwischen den Daten, die in die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung aufgenommen werden, und Daten, die in…
einen einzigen Kommunikationskanal für Wirtschaftsbeteiligte, die diesen nutzen können, um die einschlägigen Zollformalitäten und die Nichtzollformalitäten der…
In Artikel 163 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die erforderlichen Unterlagen für die anwendbaren, im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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