Erwägungsgrund 10 32022R2399
Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollte an andere bestehende oder künftige zollbezogene Systeme, etwa die zentrale Zollabwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, angepasst und mit diesen so interoperabel wie möglich gemacht werden. Zwischen dem durch die Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen europäischen Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollten dort, wo es möglich ist, Synergieeffekte angestrebt werden.