Erwägungsgrund 24 32022R2399
Angesichts der Nichtzollformalitäten der EU, die erfasst werden, sollte das EU CSW-CERTEX mehreren Zwecken dienen. Es sollte den Zollbehörden die einschlägigen Daten zur Verfügung stellen, damit die nicht zollpolitischen regulatorischen Maßnahmen der Union im Wege einer automatisierten Überprüfung dieser Formalitäten besser durchgesetzt werden können. Es sollte ferner den zuständigen Partnerbehörden die einschlägigen Daten zur Verfügung stellen, damit die Restmengen zugelassener Waren, die von den Zollbehörden bei der Abfertigung anderer Sendungen nicht abgeschrieben wurden, überwacht und ermittelt werden können. Das System sollte auch die Umsetzung des Grundsatzes der einzigen Anlaufstelle für die Durchführung von Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterstützen, indem die Integration von Zollverfahren und Nichtzollverfahren der Union für eine vollautomatisierte Warenabfertigung vereinfacht wird.Einige Rechtsakte der Union machen Datenübermittlungen zwischen den nationalen Zollsystemen und dem mit dem betreffenden Rechtsakt eingerichteten Informations- und Kommunikationssystem erforderlich. Das EU CSW-CERTEX sollte daher jeden automatischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden ermöglichen, wenn dies nach diesen Rechtsakten erforderlich ist, ohne dass die Zusammenarbeit auf diesen Datenaustausch beschränkt bleibt. Soweit das Unionsrecht dies nicht vorsieht, legen die Mitgliedstaaten den operativen Aspekt der Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und Nichtzollbehörden auf nationaler Ebene fest. Somit können die Mitgliedstaaten alle Funktionen des EU CSW-CERTEX für eine vollständig automatisierte Erfüllung der Förmlichkeiten und jede andere automatisierte Datenübermittlung zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden nutzen, die nach den Rechtsvorschriften der Union zur Einführung von Nichtzollformalitäten der Union erforderlich ist.