Erwägungsgrund 9 32017R0997VERORDNUNG (EU) 2017/997 DES RATES vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ (Text von Bedeutung für den EWR)
Den Unternehmen und zuständigen Behörden sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen einstellen können.
Erwägungsgrund 7 32013R0143VERORDNUNG (EU) Nr. 143/2013 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (Text von Bedeutung für den EWR)
Den Herstellern und den nationalen Behörden sollte eine ausreichende Vorlaufzeit gewährt werden, um ihre Verfahren an die neuen Bestimmungen anzupassen.
Erwägungsgrund 15 32020R1682VERORDNUNG (EU) 2020/1682 DER KOMMISSION vom 12. November 2020 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die Industrie den neuen Anforderungen Rechnung tragen kann.
Erwägungsgrund 7 32015R0045VERORDNUNG (EU) 2015/45 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2015 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)
Den Herstellern und den nationalen Behörden sollte eine ausreichende Vorlaufzeit gewährt werden, um ihre Verfahren an die neuen Bestimmungen anzupassen.
Erwägungsgrund 2 32015R1329VERORDNUNG (EU) 2015/1329 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf den Betrieb von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen durch Luftfahrtunternehmen der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Es ist notwendig, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an den neuen Rechtsrahmen einzuräumen. Daher…
Erwägungsgrund 8 32014R0379Es ist notwendig, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an den neuen Rechtsrahmen einzuräumen.