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In Artikel 56 der Verordnung (EU) 2022/2473 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„3) Die Geltungsdauer dieses Artikels endet am 30. Juni 2023.“
gilt Artikel 13 Absätze 1 und 7 vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2025;
In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2025.“
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2027.“;
Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. Juni 2025.“
Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. Juni 2024.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.