Art. 1 Abs. 2 32026R0467VERORDNUNG (EU) 2026/467 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026 zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027
Darin sind der Zweck des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine, seine Finanzierung, die Formen der Finanzierung durch die Union im Rahmen dieses Darlehens und…
Art. 27 Abs. 1 32025R2643VERORDNUNG (EU) 2025/2643 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine in Betracht kommen, dienen der Umsetzung der in Artikel 22…
Art. 24 Abs. 2 Buchst. a 32025R2643VERORDNUNG (EU) 2025/2643 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)
sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine bewertet;
Art. 25 Abs. 2 32025R2643VERORDNUNG (EU) 2025/2643 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung können Unionsmittel in jeder der in der Haushaltsordnung gemäß ihrem Titel X festgelegten…
Art. 8 Abs. 3 32022R2463Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen des Instruments
Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates angewendet.